Zoll
30.06.2026
Kurzinfo zu Art. 23 Abs. 13 der VO (EU) 2024/573 – F-Gase und Versandverfahren
Vorbehaltlich weiterer Klärungen mit der Europäischen Kommission möchten wir auf einen möglichen Praxispunkt der neuen F-Gas-Verordnung hinweisen.
Art. 23 VO (EU) 2024/573 verknüpft die F-Gas-Vorschriften ausdrücklich mit Zollkontrollen, Einfuhr, Ausfuhr, besonderen Verfahren und Transit. Für das Versandverfahren ist insbesondere relevant, dass nach Art. 23 Abs. 2 grundsätzlich das im F-Gas-Portal registrierte Unternehmen Verfahrensinhaber sein soll.
Zusätzlich sieht Art. 23 Abs. 13 vor, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Zollstellen oder andere Orte benennen bzw. zulassen, an denen erfasste F-Gase sowie bestimmte betroffene Erzeugnisse und Einrichtungen beim Eingang in das Zollgebiet der Union oder beim Ausgang aus diesem gestellt werden dürfen. Besonders zu beachten ist, dass nach dem Wortlaut der Bestimmung nur diese benannten oder zugelassenen Zollstellen bzw. Orte ein Versandverfahren für die betroffenen Waren eröffnen oder beenden dürfen.
Nach unserem derzeitigen Verständnis bedeutet dies kein generelles Verbot des Versandverfahrens für F-Gas-Waren. Die Regelung kann aber dazu führen, dass solche Versandverfahren künftig nur über bestimmte Zollstellen oder zugelassene Orte eröffnet bzw. erledigt werden dürfen. Das kann insbesondere im gemeinsamen Versandverfahren praktische Fragen aufwerfen.
Aus unserer Sicht sollte gegenüber der Kommission geklärt werden, welche Waren konkret erfasst sind, welche Zollstellen bzw. Orte benannt oder zugelassen werden, wie die Vorgabe in NCTS praktisch umgesetzt wird und welche Anforderungen an den Verfahrensinhaber gelten.
Ziel muss eine unionsweit einheitliche und praktikable Lösung sein, damit die F-Gas-Vorgaben nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen oder Blockaden im Versandverfahren führen.