Landverkehre Europa
22.01.2021
3. COVID-19-Notmaßnahmeverordnung – Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik
Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen ein Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann, können die Betriebsstätte nur dann betreten, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Darüber ist gegenüber dem Arbeitgeber ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.
Für weitere Beschränkungen verweisen wir auf nachstehenden Link zur 3. COVID-19-Notmaßnahmeverordnung.
Dies gilt vom 25.1.2021 bis 3.2.2021.