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Landverkehre Europa

16.03.2022

Haftungs- und versicherungsrechtliche Aspekte der Ukraine-Krise

Der Zentralverband Spedition & Logistik informiert über rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Ukraine-Krise. Spediteure sind in der Regel von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn ein Leistungshindernis nicht vorhersehbar war. Beeinträchtigungen infolge kriegerischer Handlungen oder des Ausbruchs eines militärischen Konflikts dürften einen Fall der Höheren Gewalt darstellen, wenn der Vertrag vor Beginn der militärischen Auseinandersetzung abgeschlossen wurde. Für kriegsbedingte Schäden besteht im Rahmen von Verkehrshaftungsversicherungen in der Regel kein Versicherungsschutz.

Angesichts der sich verschärfenden Situation in der Ukraine und der durch die Europäische Union und die USA verhängten Wirtschaftssanktionen ergeben sich für Speditions- und Logistikunternehmen vertrags-, haftungs- und versicherungsrechtliche Fragen. Der Zentralverband Spedition & Logistik empfiehlt daher, frühzeitig Kontakt zu Kunden und Versicherern bzw. Versicherungsmaklern aufzunehmen.

1. Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis / Force Majeure

Eine Vielzahl von Verkehrsverträgen kann aufgrund kriegsbedingter Leistungshindernisse nicht mehr wie vereinbart durchgeführt werden, weil die tatsächlichen Umstände eine Leistungserbringung auf zumutbare Weise nicht erlauben oder weil der Verkehrsvertrag den Wirtschafts- oder Finanzsanktionen unterliegt.

Sowohl nach allgemeinem österreichischem Speditions- und Frachtrecht, als auch bei Geltung der CMR gilt grundsätzlich, dass Verkehrsunternehmer verpflichtet sind, ihren Auftraggeber umgehend von auftretenden Leistungshindernissen zu informieren und um Weisung zu bitten, wie mit der Ware zu verfahren ist. 

Für vor Ausbruch des militärischen Konflikts geschlossene Verkehrsverträge dürften kriegsbedingte Leistungshindernisse einen Fall der Höheren Gewalt (Force Majeure) darstellen (vgl Art 17 Abs 2 CMR; Art 23 § 2 COTIF-CIM, Art 23 § 3 SMGS). Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen Höherer Gewalt sind in der Regel in entsprechenden Vertragsklauseln geregelt, sodass eine abschließende Beurteilung von den Einzelfallumständen und dem Wortlaut der vereinbarten Klausel abhängt. Grundsätzlich dürften Vertragsparteien im Falle eines Leistungshindernisses, das nicht ihrer Risikosphäre zuzurechnen ist, und das für sie weder vorhersehbar noch vermeidbar war (dies ist jedenfalls hinsichtlich solcher Verkehrsverträge der Fall, die zeitlich vor Ausbruch der kriegerischen Auseinandersetzung erfolgte) von ihrer Leistungspflicht befreit sein; vgl hierzu etwa § 18 AÖSp. Diese Befreiung von der Leistungspflicht gilt allerdings nur für solche Verkehrsverträge, deren Durchführung aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzung gestört ist. 

Keine Leistungsstörung dürfte hingegen hinsichtlich solcher Verträge vorliegen, die weder personen- noch güterbezogenen Embargos unterliegen und trotz der aktuellen Lage in angemessener Weise durchgeführt werden können. Grundsätzlich ist daher äußerst fraglich, ob diese Verkehrsverträge, die keinen personen- oder güterbezogenen Wirtschaftssanktionen unterliegen und deren Durchführung grundsätzlich möglich wäre, einseitig gekündigt werden können. Unternehmen, die angesichts der politischen Lage oder des mit der Einhaltung und Überprüfung der Wirtschaftssanktionen verbundenen erheblichen Mehraufwandes Verkehrsverträge mit russischen Auftraggebern oder sonstigem Russland-Bezug kündigen wollen, sollten daher eingehend die zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen prüfen.

2. Haftung 

Werden Verkehrsverträge trotz der aktuellen Situation durchgeführt, ist eine Vielzahl von kriegsbedingten Schadenszenarien möglich (Güterschäden durch Beschuss, Lieferfristüberschreitung aufgrund kriegsbedingter Straßen- der Grenzsperrungen etc.). Die Haftung des Verkehrsunternehmers für Schäden ist dann ausgeschlossen, wenn diese durch Umstände verursacht wurden, die er nicht vermeiden oder deren Folgen er nicht abwenden konnte (Art. 17 Abs. 2 CMR; Art 23 § 2 COTIF-CIM; Art 23 §3 SMGS). Zwar mag ein Krieg oder eine kriegerische Auseinandersetzung grundsätzlich einen Fall Höherer Gewalt darstellen können, allerdings ist dennoch eine Haftung des Spediteurs denkbar, wenn er vor Vertragsschluss oder während des bereits begonnenen Transports Kenntnis von der kriegerischen Auseinandersetzung hatte und damit die Möglichkeit gehabt hätte, den Schaden durch einen Abbruch des Transportes oder vergleichbare Maßnahmen (wie beispielsweise eine andere Transportroute) zu vermeiden.

3. Versicherungsschutz im Rahmen der Verkehrshaftungsversicherung

Für Speditions- und Logistikunternehmen können sich damit problematische Konstellationen ergeben, in denen sie zwar einerseits für Transportschäden haften, gleichzeitig aber der Schutz ihrer Verkehrshaftungsversicherung versagt wird. Der Zentralverband Spedition & Logistik empfiehlt Speditions- und Logistikunternehmen daher, die Bedingungen ihrer Verkehrsverträge mit Russland, Weissrussland bzw Ukraine-Bezug zu prüfen sowie die Reichweite des Versicherungsschutzes vorab zu klären.  

a. Sanktionsklausel

Grundsätzlich sollten Speditions- und Logistikunternehmen, die wirtschaftliche Beziehung zu Personen oder Unternehmen mit Sitz insbesondere in Belarus oder Russland haben, die aktuellen Wirtschaftssanktionen überprüfen, um sicherzustellen, dass vertragliche Leistungen und Zahlungen nicht gegen geltendes Sanktionsrecht verstoßen.

Neben strafrechtlichen Sanktionen können Verstöße gegen Wirtschaftssanktionen auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben. Regelmäßig enthalten herkömmliche Versicherungsverträge nahezu aller Versicherungssparten eine sogenannte Sanktionsklausel. Derartige Sanktionsklauseln versagen den Versicherungsschutz, sofern Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der Europäischen Union, der Republik Österreich oder der Vereinigten Staaten von Amerika entgegenstehen.

b. Kriegsausschluss

Herkömmliche Verkehrshaftungsbedingungen enthalten grundsätzlich einen Ausschluss des Versicherungsschutzes für kriegsbedingte Schäden (vgl etwa § 5 Z 10 SVS); ein vergleichbarer Ausschluss ist auch in den gängigen Verkehrshaftungs- und Transportversicherungspolizzen (vgl etwa § 6 Abs 1 lit. a) AÖTB) vorgesehen.

Sind also Güterschäden oder Lieferfristüberschreitungen unmittelbare Folge des militärischen Konflikts in der Ukraine (beispielsweise Beschädigung der Güter durch Beschuss oder Lieferverzögerungen aufgrund kriegsbedingter Sperrungen), so dürften die Voraussetzungen des Versicherungsausschlusses greifen und Versicherer könnten den Versicherungsschutz versagen. Speditions- und Logistikunternehmen laufen daher Gefahr, für Güterschäden oder Lieferfristüberschreitungen zu haften ohne hierfür Versicherungsschutz zu haben.

Quelle: ZV-Vertrauensanwalt Prof. Dr. Peter Csoklich und DSLV

 

©APAdpa Zentralbild Patrick Pleul

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