Landverkehre Europa
18.12.2020
Mautrückerstattung Deutschland – ungleiche Verjährungsfristen
Der EUGH hat am 28. Oktober 2020 entschieden, dass die Berechnung der deutschen LKW-Maut zum Teil europarechtswidrig ist.
Unmittelbar anspruchsberechtigt auf Rückzahlung zu viel bezahlter Maut gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG), Köln, sind lt. EUGH nur solche Unternehmen, die auch tatsächlich Mautschuldner sind und deshalb die Maut direkt bezahlt haben.
Für den Rückzahlungsanspruch gegenüber dem BAG besteht demnach eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, d.h. dass bis spätestens 31.12.2020 Erstattungsansprüche für das Jahr 2017 gestellt werden müssen.
Die Regressansprüche des Spediteurs gegenüber dem eingesetzten Subunternehmer unterliegen nach Auskunft des ZV-Vertrauensanwalts Hon.Prof. Dr. Csoklich, - soferne die CMR Anwendung finden-- der ein-jährigen Verjährungsfrist nach Art 32 (2) lit. c) CMR. (vgl. Csoklich in Artmann, UGB³ Art 32 CMR Rz 2 mwN).
Es entsteht durch die kurze Verjährungsfrist der CMR somit die Situation, dass die Ansprüche des Sub-Unternehmers gegen die Bundesrepublik Deutschland der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen, die Regressansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Sub-Unternehmer jedoch einer einjährigen Verjährungsfrist, die drei Monate nach dem Tag des Abschlusses des Beförderungsvertrages zu laufen beginnt.
Nationale deutsche Gerichte haben noch keine Entscheidung auf Grund des EUGH-Erkenntnisses getroffen; ob die österreichischen Gerichte in diesem Fall den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit der Erkennbarkeit eines solchen Regressanspruches ansetzen würden, also etwa mit dem Tag der Veröffentlichung des EuGH-Erkenntnisses, weil vorher ja gar nicht erkennbar war, dass ein solcher Anspruch bestehen könnte, kann nicht vorausgesagt werden.
Das ist eine Information des ZV, die keinen Rechtsanspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit erwirken kann und es ist dementsprechend notwendig, die rechtliche Situation individuell abzuklären.