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  • Österreich – Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung ab 1.1.2017

Landverkehre Europa

16.12.2016

Österreich – Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung ab 1.1.2017

Ab 1.1.2017 unterliegen sämtliche grenzüberschreitende Entsendungen und Überlassungen dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG).

Vom ausländischen Güterbeförderer müssen für folgende Transporte Entsendemeldungen für mobile Arbeitnehmer oder Besatzungsmitglieder vor Grenzüberschreitung elektronisch abgegeben werden, unabhängig ob ein österreichisches Unternehmen Wirtschaftsbeteiligter ist.

1) Jeder Ziel- und Quellverkehr mit Österreich

2) Jede Kabotage-Fahrt in Österreich (Erleichterung zu bestehender Regelung, da die 5-Tages-Frist fällt)

3) Jede Transitfahrt, wenn der gewöhnliche Arbeitsort Österreich ist, d.h. wenn Beginn und Ende des Transits in unmittelbarer Nähe der österreichischen Bundesgrenze liegen (auch ohne Beteiligung österreichischer Unternehmen).

Die Meldepflicht betrifft den ausländischen Güterbeförderer und die Meldung zielt auf die entsandten Mitarbeiter ab.

Ein Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, dessen Arbeitgeber seinen Sitz nicht in Österreich hat, hat zwingend Anspruch auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt, Urlaub, Einhaltung der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe.

Die Wiener Gebietskrankenkasse wird als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung normiert.

Der 4. Abschnitt des LSD-BG regelt die formalen Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz (§ 19 bis § 24).

 

-              Entsendemeldung / Überlassungsmeldung

-              Sozialversicherungsdokument A1 oder E101 (ausgestellt von ausländischer zuständigen Sozialversicherung – wenn nicht vorhanden, dann Nachweis des Antrags auf Ausstellung von A1/E101 plus Bestätigung des Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt – in deutscher Sprache)

-              Lohnunterlagen

-              die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers, sofern eine solche erforderlich ist.

Die geforderten Unterlagen sind in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen, wobei der Arbeitsvertrag auch in englischer Sprache akzeptiert wird. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vom LSD-BG geforderten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereit zu halten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.

Bis jetzt wird das Formular ZKO 3 für die Meldung einer Entsendung nach Österreich verwendet. Das Formular ZKO 4 wird für die Meldung einer Überlassung nach Österreich ausgefüllt.

Für mobile Arbeitnehmer gibt es die Möglichkeit eine 3-Monats-Meldung abzugeben. d.h. in einem Zeitraum von 3 Monaten muss nicht jeder Grenzübertritt gesondert gemeldet werden. Das Formular für die 3-Monatsmeldung fehlt noch.

Neben Geldstrafen kann bei wiederholten Verstößen im Zusammenhang mit Melde- und Bereithaltungspflichten, bei Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen oder Unterentlohnung eine Untersagung der Dienstleistung von mindestens 1 Jahr und höchstens 5 Jahren erfolgen.

Die Zusammenstellung ist rechtsunverbindlich und berücksichtigt den fehlenden Erlass und die fehlenden Formulare nicht.

Weiterführende Informationen:

http://www.entsendeplattform.at/cms/Z04/Z04_0/home

 

http://dienstgeber.wgkk.at/portal27/wgkkdgportal/content/contentWindow?contentid=10007.724482&action=2

 

https://www3.formularservice.gv.at/formularserver/user/formular.aspx?pid=cc0245e96e3145f28adeacc34a476f8d&pn=B721d3a1bda1e4750953b05caa085a925

Anlagen:

Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz

Erläuterungen

LSD-BG Info Englisch

 

©ZV

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