Zoll
05.10.2023
EU-Kommission aufgefordert Österreich bei EU-Zoll- und Mehrwertsteuerrecht (Code 42) bezüglich fairer Wettbewerbsbedingungen zu mahnen
CLECAT, der Europäische Spediteurverband, hat 1. September 2023 ein Schreiben an die Europäische Kommission gerichtet, in dem er die Kommission auffordert, Maßnahmen gegen Österreich zu ergreifen, damit es seine Regeln und Praktiken beendet, die gegen Bestimmungen des EU-Zoll- und Mehrwertsteuerrechts verstoßen und die Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt verzerren. Diese Praktiken wirken sich unfair auf österreichische Spediteure aus, die in der EU ansässige Importeure vertreten, die in Österreich nicht umsatzsteuerlich registriert sind.
In einer Beschwerde vom letzten Jahr hatte CLECAT die Europäische Kommission darum gebeten, Österreich aufzufordern, es Spediteuren zu ermöglichen, bei der Vertretung von in der EU ansässigen Importeuren für die Zwecke von Code 42 als direkte Vertreter auftreten – und damit ihre eigene finanzielle Haftung für die Einfuhrzölle und die Einfuhrumsatzsteuer vermeiden – zu können, so wie dies in allen anderen EU-Mitgliedstaaten üblich ist.
Österreichische Spediteure, die EU-ansässige Importeure vertreten, die nicht in Österreich umsatzsteuerlich registriert sind, können dagegen Zollanmeldungen unter Angabe des Codes 42 nur abgeben (und damit die für Importeure vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung beantragen), wenn sie als indirekter Vertreter des Importeurs auftreten und damit selbst Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuldner werden, ohne dass sie aber (wie der Importeur) zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
CLECAT argumentiert, dass es im UZK keine Rechtsgrundlage für eine solche Einschränkung der Möglichkeit zur direkten Vertretung gibt. Vielmehr lasse Art. 18 Abs. 1 UZK eine freie Wahl zwischen direkter und indirekter Vertretung zu, wenn die vertretene Person im Zollgebiet der EU ansässig ist (Art. 170 Abs. 2 UZK schreibt vor, dass der Anmelder in der EU ansässig sein muss).
Da Zollvertreter in Österreich, die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr unter Code 42 anmelden, nicht die Möglichkeit haben, als direkter Vertreter aufzutreten, wenn sie einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Importeur vertreten, der nicht in Österreich umsatzsteuerlich registriert ist, riskieren sie, für dessen Steuerschuld zu haften. Im Falle einer direkten Vertretung würden sie nur dann haften, wenn sie falsche Angaben gemacht haben und dies wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen.
Darüber hinaus haben Zollvertreter in Österreich einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Zollvertretern, die ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten ausüben, was innerhalb der EU zu einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen für Zollspediteure führt.
CLECAT verlangt von der Kommission zu gewährleisten, dass die Bestimmungen des UZK zur Zollvertretung in allen Mitgliedstaaten korrekt, einheitlich und wirksam umgesetzt werden. Eine unterschiedliche Auslegung und Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften verzerrt die Wettbewerbsbedingungen der Unternehmen im Binnenmarkt und verletzt deren Recht auf Gleichbehandlung.
CLECAT hat damit auf die vorläufige Beurteilung der Europäischen Kommission (GD TAXUD) reagiert, das Wahlrecht zwischen direkter und indirekter Vertretung werde durch die österreichische Praxis in akzeptabler Weise eingeschränkt, da Importeure in Österreich über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen müssen, wenn sie von der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung gem. Art. 143 Abs. 1 Buchst. d Mehrwertsteuersystemrichtlinie profitieren möchten. Die Kommission wurde gebeten, die gegenteilige Rechtsauffassung von CLECAT zu prüfen und den Juristischen Dienst der Kommission um Klärung zu bitten. Quelle mit Text des Schreibens an die Kommission: https://www.clecat.org/news/press-releases/clecat-calls-for-a-fair-level-playing-field-for-au.
In Kürze wird in der AW-Prax ein Artikel erscheinen, der u.a. auf die österreichische Verwaltungspraxis beim Zollverfahrenscode 42 eingeht.