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  • EuGH zum Vertrauensschutz des Zollspediteurs im Zollverfahren 4200

Zoll

19.02.2019

EuGH zum Vertrauensschutz des Zollspediteurs im Zollverfahren 4200

Der Vertrauensschutz des Zollspediteurs im Zollverfahren 42 (Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung/Verbringung) richtet sich ausschließlich nach Umsatzsteuerrecht!

Aus aktuellem Anlass informiert. Kommentar von Karl Hannl.

In seinem Urteil C-531/17, Vetsch, hat der EuGH einmal mehr klar gemacht, dass die Umsatzsteuerbefreiung bei der Einfuhr von Gegenständen, die von einem Drittgebiet oder einem Drittland aus in einen anderen Mitgliedstaat als den Verzollungsmitgliedstaat versandt oder befördert werden nicht zu versagen ist, wenn der Empfänger der im Anschluss an diese Einfuhr erfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung / Verbringung bei einem späteren Umsatz, der mit der Lieferung / Verbringung in keinem Zusammenhang steht, eine Steuerhinterziehung begeht, von der der Importeur / Steuerschuldner weder wusste noch hätte wissen müssen.

Diese an und für sich selbstverständliche, aber doch erfreuliche Erkenntnis des Gerichtshofs bedeutet, dass sich eine Steuerhinterziehung in der Lieferkette dem Importeur / Steuerschuldner, aber auch dem indirekten Vertreter ohne persönlichen Schuldvorwurf nicht zurechnen lässt.

Die in Österreich bisweilen geübte, seit jeher zweifelhafte Rechtsauffassung, den Importeur bzw. den indirekten Vertreter im Verfahren 42 im Billigkeitsweg über Art. 239 ZK, nun Art. 120 UZK zu schützen, ist obsolet.

Mit dem Zollverfahren 4200 findet im Anschluss an die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr eine nach Art. 138 der Mehrwertsteuerrichtlinie steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung durch den Importeur/Steuerschuldner statt.

Vertrauensschutz ergibt sich deshalb aus Art. 143 Abs. 1 Buchstabe d) MwStSystRL, in Österreich also nach Art. 6 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 Abs. 4 UStG. 

Zwar ist der Spediteur mangels Verfügungsmacht  kein Importeur / Steuerschuldner, sondern ein außerhalb des Steuersystems der innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung stehender Dritter, was im Gegensatz zu den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott, für den EuGH, der im Urteil nicht konsequent zwischen  Importeur / Steuerschuldner und indirektem Vertreter unterscheidet,  keine Rolle gespielt hat.

Fest steht aber:

Die Zurechnung eines kontaminierten Fremdumsatzes setzt stets einen persönlichen Schuldvorwurf voraus.

Das Urteil bestätigt die Tendenz der neueren Rechtsprechung des EuGH, hier vom 20. Juni 2018, C-108/17, UAB Enteco Baltic, vom 25.10.2018, C-538/17, Milan Boži?evi? Ježovnik, nach der die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung in toto dem Mehrwertsteuerrecht unterliegt, auch im VC 42. 

Die insoweit von der zuständigen Zollbehörde anzustellende Vorabprüfung erzeugt Vertrauensschutz, der nur bei einem Wissen(-müssen) von Umsatzsteuerhinterziehungen in der Lieferkette durchbrochen werden kann.

§ 26 Abs. 1 UStG und sonstige Verweisungsvorschriften auf das Zollrecht sind damit – wegen Art. 143 Abs. 1, Abs. 2 MwStSystRL i. V. m. Art. 6 Abs. 3 UStG – unanwendbar!

Diese Information soll als Orientierung dienen. Eine individuelle Rechtsberatung kann damit keinesfalls ersetzt werden. Der Text stellt keine rechtlich verbindliche Auskunft dar. Es können daraus keinerlei Ansprüche abgeleitet werden.

©APA (AFP)/CHARLY TRIBALLEAU

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